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Wir haben auf unserer Webseite auch den Webmessagedienst twitter.com integriert. Dieser wird durch die Twitter Inc., 1355 Market St, Suite 900, San Francisco, CA 94103, USA bereitgestellt. Twitter bietet die sog. „Tweet“ – Funktion an. Damit kann man 140 Zeichen lange Nachrichten auch mit Webseitenlinks in seinem eigenen Twitteraccount veröffentlichen. Wenn Sie die „Tweet“-Funktion von Twitter auf unseren Webseiten nutzen, wird die jeweilige Webseite mit Ihrem Account auf Twitter verknüpft und dort ggf. öffentlich bekannt gegeben. Hierbei werden auch Daten an Twitter übertragen.
Von dem Inhalt der übermittelten Daten und deren Nutzung durch Twitter erhalten wir keine Kenntnis. Konsultieren Sie daher für weitere Informationen die Datenschutzerklärung von Twitter: http://twitter.com/privacy
Twitter bietet Ihnen unter nachfolgendem Link die Möglichkeit, Ihre Datenschutzeinstellungen selbst festzulegen: http://twitter.com/account/settings.
Auskunftsrecht
Sie haben das jederzeitige Recht, sich unentgeltlich und unverzüglich über die zu Ihrer Person erhobenen Daten zu erkundigen. Sie haben das jederzeitige Recht, Ihre Zustimmung zur Verwendung Ihrer angegeben persönlichen Daten mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen. Zur Auskunftserteilung wenden Sie sich bitte an den Anbieter unter den Kontaktdaten im Impressum.
5. Besondere Nutzungsbedingungen[2]
Soweit besondere Bedingungen für einzelne Nutzungen dieser Website von den vorgenannten Nummern 1. bis 4. abweichen, wird an entsprechender Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen. In diesem Falle gelten im jeweiligen Einzelfall die besonderen Nutzungsbedingungen.
HINWEIS: Sie können gern unseren Disclaimer kostenlos verwenden, aber bitte verlinken Sie uns anklickbar am Fußende des Disclaimers als Quelle.
Der Disclaimer darf auf privaten und auch kommerziellen Webseiten verwendet werden.
Nachfolgend finden Sie den HTML-Code des Disclaimer-Musters, den Sie kopieren und in Ihre Homepage einfügen können:
Sie nutzen Google Analytics oder Adsense? Sie haben das FACEBOOK „Gefällt mir“-Plugin eingebaut? Bitte beachten Sie unsere Ausführungen am Seitenende zum Datenschutz.
Anmerkungen zum Disclaimer für Ihr Impressum:
[1] zu „4. Datenschutz:
Bitte beachten Sie die Ausführungen unten am Seitenende zum Datenschutz, wenn Sie Google Analytics oder Google Adsense auf Ihrer Webseite einsetzen. Wenn Sie die vorgenannten Dienste verwenden, sollten Sie wie von Google in seinen AGB gefordert entsprechende Datenschutzhinweise auf Ihrer Website integrieren.
Hinweis: Wenn Sie Google Analytics verwenden, empfehlen wir, die obige Datenschutzerklärung aufzunehmen, die Anonymisierung der IP im Analyticscode („anonymzeIP“-Erweiterung) zu integrieren und einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung mit Google (§ 11 BDSG – Vertrag) zu schließen.
Rechtlicher Hinweis zur Platzierung und für Online-Shops:
Die Nutzung der Datenschutzerklärungen erfolgt auf eigene Gefahr. Bisher gibt es keine gerichtlichen Entscheidungen darüber, ob solche Hinweise ausreichend sind oder ob doch eine ausdrückliche Einwilligung erforderlich ist.
Fügen Sie bitte die Datenschutzerklärung mit einem eigenen Menüpunkt getrennt vom Impressum auf Ihrer Webseite ein oder nennen Sie den Link für die obigen Texte „Disclaimer/Datenschutz“. Es gibt ein aktuelles Urteil des Landgericht Frankfurt am Main (Az. 3-10 O 86/12), welches die Einbindung der Datenschutzerklärung unter dem Link „Kontakt“ als unwirksam angesehen hat.
Die Datenschutzerklärung ist NICHT für Online-Shops geeignet! Wenden Sie sich in dem Falle bitte an einen Rechtsanwalt für Internetrecht.
[2] zu „5. Besondere Nutzungsbedingungen“:
Wenn man die Vielzahl der Nutzungsmöglichkeiten und Angebote auf einer Website bedenkt, ist es nur zu empfehlen, für die jeweiligen speziellen und vor allem ggf. auch kostenpflichtigen Nutzungen und Angebote (z.B. Shops, Foren, Free-E-Mail, Newsletter oder Branchenbücher) auch spezielle Nutzungsbedingungen bzw. AGB zu verwenden! Denn in diesem Falle kommt es sehr schnell zu einem Vertrag mit weiteren gesetzlichen Informationspflichten. Werden solche speziellen Angebote nicht angeboten, kann man ggf. auch Nr. 5 weglassen.
Rechtliche Erwägungen zu einem Disclaimer – Muster
I. Was ist überhaupt ein Disclaimer?
Der Begriff „Disclaimer“ kommt aus dem Englischen und bedeutet wörtlich übersetzt „Verzichtserklärung bzw. Dementi“. Im Internet wird dieser oft mit einem sog. „Haftungsausschluss“ gleichgesetzt. Vorliegend wird ein Disclaimer jedoch nicht nur als reiner „Haftungsausschluss“ betrachtet, sondern als eine Art rechtliches Werkzeug, mit dem man bestimmte rechtliche Punkte seiner Webseite regeln bzw. womit man auf bestimmte „Gefahren“ hinweisen kann. So bietet ein Disclaimer auch die Möglichkeit festzulegen, ob man Werbung per E-Mail von Jedermann empfangen mag oder ob man seine Homepageinhalte Jedermann zur Verfügung stellen möchte (z.B. per GNU-Lizenz). Darüber hinaus kann man hierbei gleich Informationen zum Datenschutz unterbringen (vgl. hierzu § 13 Abs. 1 TMG, wonach man den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorganges informieren muss.). Des Weiteren sollte man als Website-Betreiber natürlich immer auch an ein Impressumdenken.
1. Disclaimer: Nutzung einer Homepage – Vertrag oder Gefälligkeit?
Dabei stellt sich als erstes die Frage, ob ein allgemeiner Disclaimer ausschließlich als vertraglicher Haftungsausschluss gestaltet werden sollte. Denn ob überhaupt ein Vertragsverhältnis durch die Nutzung einer Webseite zwischen dem „Surfer“ (Nutzer) und dem Homepage-Betreiber (Anbieter) zustande kommt, hängt vom Einzelfall ab. Teilweise könnte man bei der Nutzung von kostenlosen Online-Datenbanken (Inhalten) oder auch beim kostenlosen Download von bestimmten Dateien oder von Software die Ansicht vertreten, dass dies entsprechend einer Leihe (§§ 598 ff. BGB) behandelt werden müsste und wenn dann jemand die Daten speichert oder abruft, könnte dies als (konkludente) Schenkung zu qualifizieren sein. Meines Erachtens kommt jedoch mangels Rechtsbindungswillen insbesondere bei kleineren kostenlosen privaten Homepages keinerlei Vertragsverhältnis hinsichtlich der Nutzung z.B. der kostenlosen und freien Datenbanken (Inhalte) zwischen dem Anbieter und Nutzer zustande. Denn in diesem Falle ist eher von einer reinen Gefälligkeit auszugehen. Das gleiche könnte man aber auch annehmen, wenn eine kommerzielle Website sehr viele Zugriffe hat, weil sich der Anbieter sicherlich nicht gegenüber jedem unbekannten Nutzer rechtlich binden möchte. Dabei mögen auch die rechtliche Ausgestaltung und die wirtschaftliche Bedeutung der Nutzung bei der Annahme eines Rechtsbindungswillens eine Rolle spielen. Gibt es also kein Vertragsverhältnis, gibt es auch keine vertraglichen Ansprüche gegen den Anbieter. Anders kann man dies meines Erachtens beispielsweise bei der kostenlosen Nutzung der auf der Homepage des Anbieters evtl. zusätzlich vorhandenen Foren, Chats, Free-E-Mail-Dienste und Branchenbüchern sehen, weil hierbei viel eher ein Austausch von Leistungen stattfindet. Hinsichtlich dieser Inhalte sollten jeweils spezielle Nutzungsbedingungen bzw. AGB verwendet werden. Hat man sogar kostenpflichtige Inhalte auf seiner Homepage sind auf jeden Fall speziell darauf zugeschnittene und anwaltlich entworfene AGB zu empfehlen.
2. Disclaimer: Mitverschulden durch Warnhinweise
Darüber hinaus kann ein deutlicher Warnhinweis in einem „Disclaimer“ unabhängig von dem Bestehen eines Vertragsverhältnisses den Nutzer der Webseite ggf. „bösgläubig“ machen, wodurch sich ein Mitverschulden des Nutzers ergeben könnte. Dies setzt jedoch voraus, dass der Nutzer die Umstände einer möglichen Gefährdung erkennen konnte und der Warnhinweis entsprechend hervorgehoben und sichtbar war. Der angesehene Internetrechtler Prof. Dr. Thomas Hoeren hält dabei in seinem neuesten Praxis-Lehrbuch „Internet- und Kommunikationsrecht“ vor allem einen deutlichen Warnhinweis im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte einer Webseite für wichtig (Vgl. Hoeren, Internet- und Kommunikationsrecht 2008, Rdnr. 706).
3. Disclaimer: Keine Haftung für Links?
Oft wird ein Disclaimer als Mittel zur Begrenzung der Haftung für externe Links verwendet. Dabei findet man häufig als Zitat das Urteil vom 12. Mai 1998 des Landgericht Hamburgs in etwa der Form:
Mit dem Urteil vom 12. Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Anbringung eines Links die Inhalte der gelinkten Seiten ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von diesem Inhalt distanziert. Für alle Links auf dieser Homepage gilt: Ich distanziere mich hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf meiner Homepage und mache mir diese Inhalte nicht zu Eigen.
Solch eine pauschale Distanzierung schadet nach einigen Auffassungen sogar mehr als sie nützt, da sie vor Gericht als Indiz eines bestimmten Unrechtsbewußtseins gelten könnte.(1) Eine pauschale Distanzierung sollte daher vermieden werden. Rechtlich ist die Freizeichung von der Haftung für externe Links nicht geklärt. Ein Hinweis, dass es sich bei den externen Inhalten bzw. Links um Angebote Dritter handelt, kann zumindest eine inhaltliche Abgrenzung von den fremden und eigenen Inhalten bewirken. Von wesentlicher Bedeutung sind dabei auch die objektiven Umstände wie die äußere Gestaltung der Website und die inhaltliche Einbeziehung der Links bzw. Inhalte geschieht (z.B. per Frames, Deeplink, Linkliste, Quelle im Artikel). Dabei kann auch schon die Angabe des Datums auf der Homepage zum Zeitpunkt der Linksetzung vorteilhaft sein, um ggf. nachweisen zu können, dass verlinkte Inhalte zum Zeitpunkt der Verlinkung noch nicht rechtswidrig waren. Insoweit ist auch umstritten, ob trotz Überprüfung beim Setzen des Links eine weitere Nachforschungs- bzw. Überprüfungspflicht besteht.(2) Daher sollte man wohl zur Sicherheit doch in bestimmten Abständen seine Links kontrollieren. Denn der Hinweis, man habe keinen nachträglichen Einluss mehr hinsichtlich der Änderungen auf den gelinkten Seiten, könnte nicht ausreichend sein, da man damit wiederum im Grunde kundtut, dass man die geänderten und nun ggf. rechtswidrigen Inhalte doch akzeptiert bzw. duldet. Solidarisiert man sich sogar als Webseitenbetreiber mit rechtswidrigen Inhalten eines Dritten durch ein Linksetzen, so haftet man in jedem Fall für die gelinkten Inhalte als wären dies die eigenen. Externe Links zu rechtswidrigen Inhalten sollten immer unverzüglich gelöscht werden.
Bundesverfassungsgericht sieht die Linkhaftung durch die Gerichte als nicht geklärt an
Im Rahmen des sog. Heise-Prozesses im Jahre 2007 über die Haftung für den im Rahmen eines Berichts geschalteten Links auf eine Webseite, wo Software zu finden war, mit der man Kopierschutz knacken konnte, hat das BVerfG bei der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde des Heise-Verlags ausgeführt, dass die Reichweite der urheberrechtlichen Verantwortlichkeit für Hyperlinks bisher durch die Rechtsprechnung nicht geklärt sei. Außerdem sei auch der Umfang der Haftung für die Einbindung von Links in redaktionellen Berichten und eine etwaige Verantwortlichkeit nach presserechtlichen Grundsätzen vom BGH bislang nicht ausgeurteilt worden.
(BVerfG, Beschluss vom 03.01.2007, 1 BvR 1936/05.)
Sie werden aufgrund dieser unklaren Rechtslage verstehen, dass wir keine Haftung dafür übernehmen können, dass Sie sich als Anbieter durch die Übernahme unseres Disclaimer-Musters von der Verantwortung für gelinkte Inhalte Dritter freizeichnen können.
4. Disclaimer „eindeutig gestalten“, „als erst aufzufassen“ und „tätsächlich beachtet“
Eine Haftungsbeschränkung kann ansonsten nur im Verhältnis des Websiteanbieters zu den Nutzern der Homepage erfolgen. „Disclaimer“ sind daher gegenüber Dritten (= keine Nutzer der Website, sondern z.B. Rechteinhaber nach dem UrhG) wirkungslos, wenn hierdurch die Haftung des Websiteanbieters für die eigenen Inhalte ausgeschlossen werden soll.
Dabei sind die Voraussetzungen eines Disclaimers eine Frage des Einzelfalls und richten sich vor allem wie oben unter I. 1. dargelegt auch nach der Art der abrufbaren Inhalte. Insbesondere kommt es dabei auf die Ausgestaltung der Webseite an und ob der Hinweis auf den „Disclaimer“ entsprechend der Rechtsprechung zu allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen worden ist. Danach muss der Nutzer zumindest den „Disclaimer“ vor Nutzung der angebotenen Inhalte kennen und dieser deutlich hervorgehoben sein. Der Bundesgerichtshof hat im Jahre 2006 entschieden, dass ein wirksamer Disclaimer eindeutig gestaltet, aufgrund seiner Aufmachung als ernst gemeint aufzufassen sein und vom Anbietenden auch tatsächlich beachtet werden muss.(3) Denkbar wäre hierbei, dass man den Disclaimer in sein leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares und ständig verfügbares Impressum einfügt und dann zur Sicherheit anstatt der Bezeichnung „Impressum“ die Kombination „Impressum/Disclaimer“ verwendet. Natürlich kann man auch den Disclaimer separat entsprechend in hervorgehobener Weise von jeder Seite verlinken.
II. Urheber- und Leistungsschutz im Disclaimer?
Auf Urheber- und Leistungsschutzrechte muss grundsätzlich nicht hingewiesen werden, weil diese unabhängig von einem solchen Hinweis entstehen. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass man so die Rechte gegenüber Dritter besonders regelt. Hierbei könnte man z.B. für die Gestattung der Nutzung die bekannte GNU-Lizenz oder das Shareware-Prinzip anführen; neuerdings ist auch die sog. „CC“-Lizenz, Creative Commons im Kommen. Dies erscheint aber nur sinnvoll, wenn man eine weite Verbreitung seiner Inhalte wünscht. Andererseits könnte man aber auch die Nutzung weitgehend untersagen (vgl. § 53 UrhG). Unabhängig davon kann durch einen Urheberhinwies die Vermutungsregel nach § 10 UrhG zugunsten des Verwenders greifen. Schadensersatzansprüche nach dem UrhG setzen auch ein Verschulden voraus. Durch einen Disclaimer zu Urheberrechten kann sich unter Umständen der unberechtigte Verwender nicht mehr auf seine Unwissenheit berufen.
III. Datenschutzerklärung
1. Google Analytics – Datenschutzerklärung
Sehr viele Internetnutzer setzen Google Analytics zur Analyse ihrer Webseite und Besucherzahlen ein. Hierbei verlangt Google aktuell nach Nr. 7.1. Satz 2 seiner AGB, dass man als Teilnehmer eine Datenschutzerklärung in seine Webseite integrieren musste. Hierzu lieferte Google selbst in seinen alten AGB von Analytics unter 8.1. in der alten Fassung nachfolgendes Muster, was man m.E. noch einsetzen kann:
„Diese Website benutzt Google Analytics, einen Webanalysedienst der Google Inc. („Google“). Google Analytics verwendet sog. „Cookies“, Textdateien, die auf Ihrem Computer gespeichert werden und die eine Analyse der Benutzung der Website durch Sie ermöglichen. Die durch den Cookie erzeugten Informationen über Ihre Benutzung dieser Website werden in der Regel an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Im Falle der Aktivierung der IP-Anonymisierung auf dieser Webseite wird Ihre IP-Adresse von Google jedoch innerhalb von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zuvor gekürzt.Nur in Ausnahmefällen wird die volle IP-Adresse an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gekürzt. Im Auftrag des Betreibers dieser Website wird Google diese Informationen benutzen, um Ihre Nutzung der Website auszuwerten, um Reports über die Websiteaktivitäten zusammenzustellen und um weitere mit der Websitenutzung und der Internetnutzung verbundene Dienstleistungen gegenüber dem Websitebetreiber zu erbringen. Die im Rahmen von Google Analytics von Ihrem Browser übermittelte IP-Adresse wird nicht mit anderen Daten von Google zusammengeführt.Sie können die Speicherung der Cookies durch eine entsprechende Einstellung Ihrer Browser-Software verhindern; wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass Sie in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieser Website vollumfänglich werden nutzen können. Sie können darüber hinaus die Erfassung der durch das Cookie erzeugten und auf Ihre Nutzung der Website bezogenen Daten (inkl. Ihrer IP-Adresse) an Google sowie die Verarbeitung dieser Daten durch Google verhindern, indem sie das unter dem folgenden Link verfügbare Browser-Plugin herunterladen und installieren: http://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de„
Quelle: Nr. 8.1. a.F. der AGB von Google Analytics
Anm.: Allgemein problematisch ist hierbei jedoch, dass einige Gerichte die IP an sich schon als sog. personenbezogenes Merkmal ansehen, so dass nach § 12 und § 13 Abs. 2 Nr. 1 Telemediengesetz (TMG) eine vorherige Einwilligung erforderlich wäre, die man auch noch gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 TMG protokollieren müsste. Dies ist im Web bisher überhaupt nicht umsetzbar, es sei denn jeder Webseitenbetreiber möchte vor seine Webseite eine Eingangsseiteschalten, in der diese Einwilligung und Protokollierung erfolgt.
2. Google Adsense – Datenschutzerklärung
Nach den neuesten Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Google Adsense wird man unter Nr. 8 zu Folgendem verpflichtet:
„Sie verpflichten sich bei jeder Nutzung der Dienste zu gewährleisten, dass die Kundenobjekte über eine klar gekennzeichnete und einfach zugängliche Datenschutzerklärung verfügen. Diese muss Endnutzern klare und umfassende Informationen über Cookies, gerätespezifische Informationen, Ortsdaten sowie sonstige Daten bereitstellen, die im Zusammenhang mit den Diensten auf den Geräten der Endnutzer gespeichert werden, auf die zugegriffen wird oder die von den Geräten erhoben werden, einschließlich, soweit zutreffend, von Informationen über die Wahlmöglichkeiten der Endnutzer zur Verwaltung von Cookies. Sie verpflichten sich, wirtschaftlich zumutbare Anstrengungen zu unternehmen, um sicherzustellen, dass ein Endnutzer sich mit der Speicherung und dem Zugriff auf Cookies, gerätespezifische Informationen, ortsbezogene oder sonstige Daten auf dem Gerät des Endnutzers im Zusammenhang mit den Diensten einverstanden erklärt, wo dies gesetzlich erforderlich ist.“
Quelle: Nr. 8 der deutschen Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Google Adsense
Ein Muster wird hierbei allerdings nicht mitgeliefert. Hierbei ist vor allem etwas unklar, was genau von Google Adsense an Daten per Cookie und ggf. Web Beacon ausgelesen, gesammelt und verarbeitet wird. Daher ist eine Formulierung auch nicht wirklich einfach. Ggf. kann man sich jedoch an dem Muster von Google Analytics orientieren. Denkbar – natürlich ohne Gewähr – wäre danach wohl nachfolgende Datenschutzerklärung:
„Diese Website benutzt Google Adsense, einen Webanzeigendienst der Google Inc., USA („Google“). Google Adsense verwendet sog. „Cookies“ (Textdateien), die auf Ihrem Computer gespeichert werden und die eine Analyse der Benutzung der Website durch Sie ermöglicht. Google Adsense verwendet auch sog. „Web Beacons“ (kleine unsichtbare Grafiken) zur Sammlung von Informationen. Durch die Verwendung des Web Beacons können einfache Aktionen wie der Besucherverkehr auf der Webseite aufgezeichnet und gesammelt werden. Die durch den Cookie und/oder Web Beacon erzeugten Informationen über Ihre Benutzung diese Website (einschließlich Ihrer IP-Adresse) werden an einen Server von Google in den USA übertragen und dort gespeichert. Google wird diese Informationen benutzen, um Ihre Nutzung der Website im Hinblick auf die Anzeigen auszuwerten, um Reports über die Websiteaktivitäten und Anzeigen für die Websitebetreiber zusammenzustellen und um weitere mit der Websitenutzung und der Internetnutzung verbundene Dienstleistungen zu erbringen. Auch wird Google diese Informationen gegebenenfalls an Dritte übertragen, sofern dies gesetzlich vorgeschrieben oder soweit Dritte diese Daten im Auftrag von Google verarbeiten. Google wird in keinem Fall Ihre IP-Adresse mit anderen Daten der Google in Verbindung bringen. Das Speichern von Cookies auf Ihrer Festplatte und die Anzeige von Web Beacons können Sie verhindern, indem Sie in Ihren Browser-Einstellungen „keine Cookies akzeptieren“ wählen (Im MS Internet-Explorer unter „Extras > Internetoptionen > Datenschutz > Einstellung“; im Firefox unter „Extras > Einstellungen > Datenschutz > Cookies“); wir weisen Sie jedoch darauf hin, dass Sie in diesem Fall gegebenenfalls nicht sämtliche Funktionen dieser Website voll umfänglich nutzen können. Durch die Nutzung dieser Website erklären Sie sich mit der Bearbeitung der über Sie erhobenen Daten durch Google in der zuvor beschriebenen Art und Weise und zu dem zuvor benannten Zweck einverstanden.“
3. Facebook-Plugin „Gefällt mir“ / „Like“ – Datenschutzerklärung
Immer mehr Webmaster setzen auf ihren Webseiten das „Gefällt mir“-Plugin von Facebook.com ein. Hierbei werden auch Daten in die USA übertragen und Nutzerprofilen zugeordnet. Darauf sollte man in seiner Datenschutzerklärung hinweisen. Dies könnte man so formulieren:
Diese Webseite nutzt Plugins des Anbieters Facebook.com, welche durch das Unternehmen Facebook Inc., 1601 S. California Avenue, Palo Alto, CA 94304 in den USA bereitgestellt werden. Nutzer unserer Webseite, auf der das Facebook-Plugin installiert ist, werden hiermit darauf hingewiesen, dass durch das Plugin eine Verbindung zu Facebook aufgebaut wird, wodurch eine Übermittlung an Ihren Browser durchgeführt wird, damit das Plugin auf der Webseite erscheint.
Des Weiteren werden durch die Nutzung Daten an die Facebook-Server weitergeleitet, welche Informationen über Ihre Webseitenbesuche auf unserer Homepage enthalten. Dies hat für eingeloggte Facebook-Nutzer zur Folge, dass die Nutzungsdaten ihrem persönlichen Facebook-Account zugeordnet werden.
Sobald Sie als eingeloggter Facebook-Nutzer aktiv das Facebook-Plugin nutzen (z.B. durch das Klicken auf den „Gefällt mir“ Knopf oder die Nutzung der Kommentarfunktion), werden diese Daten zu Ihrem Facebook-Account übertragen und veröffentlicht. Dies können Sie nur durch vorheriges Ausloggen aus Ihrem Facebook-Account umgehen.
Weitere Information bezüglich der Datennutzung durch Facebook entnehmen Sie bitte den datenschutzrechtlichen Bestimmungen auf Facebook.
Disclaimer – Quellen:
- Vgl. Über Sinn und Unsinn von Web-Disclaimern
Vgl. Über den (Un-)Sinn von Disclaimern
Vgl. Das Märchen vom Linkurteil - Vgl. OLG München, Urteil vom 15.03.2002, Az: 21 U 1914/02
Vgl. Anm. zum obigen Urteil des OLG München – „klassisches Fehlurteil“ - Vgl. BGH, Urteil vom 30.03.2006, Az. I ZR 24/03
Stand: 23.05.2010 (se) – Disclaimer